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Pressebericht aus:
pet, 06.10.2010

Videoüberwachung im Handel
 

 

Der Einsatz von Videokameras zur Überwachung ist durch verschiedene negative Auswüchse in Verruf geraten. Deshalb schrecken viele Händler davor zurück, diese Technik einzusetzen. Allein in 2009 wurden in Deutschland Waren im Wert von über 4 Milliarden Euro gestohlen. Dabei werden die Ladendiebe und Betrüger immer kreativer, professioneller und leider auch gewalttätiger. Wenn die Betriebsergebnisse und Inventurergebnisse immer schlechter werden, ist das „letzte Mittel“ für Händler oft nur noch, technische Maßnahmen einzusetzen.

 

Vorbeugende oder auch nachfolgende Maßnahmen zählten gestern wie heute für jeden Geschäftsinhaber zu den standardmäßigen Ausrüstungen im Bereich der Sicherheit. Ein klarer Vorteil heutzutage gegenüber noch vor zwei bis drei Jahrzehnten ist, dass es im Zuge der technologischen Entwicklungen – und die Sicherheitsbranche hat sich hier vergleichbar mit anderen Industriezweigen rasant weiterentwickelt - immer mehr Möglichkeiten der Warensicherung gibt. Damals konnte sich ein Geschäft zum Beispiel häufig nur über den Einsatz von mehr Personal oder Sicherheitskräften oder Detektiven gegenüber Ladendiebstahl schützen, oder es wurden in der Vergangenheit so genannte „Abschreckungsplakate“ und Beobachtungsspiegel mehr eingesetzt, als heute.

 

In der heutigen Zeit hat sich die Videoüberwachung als beste „Abschreckung“ für Ladendiebe herauskristallisiert. Vor allem Gelegenheitsdiebe, die immer mehr geworden sind, werden durch Videoüberwachungskameras, die gut und sichtbar installiert sind, abgeschreckt. Auch erleichtert die Videoaufzeichnung die Beweissicherung und Identifizierung des Täters.

 

Auch ein Vorteil der Videoüberwachung: Es lassen sich beliebig viele Objekte und Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist möglich. Sie ist allerdings personal- und kostenintensiv, da eine mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter verfügbar und anwesen sein müssen. Meist wird ein Mitarbeiter für die jeweilige Festnahme/ Verfolgung des/ der Täter benötigt.

 

Auch ist es nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und echten Kameras. Sie sind leicht auszutauschen, so dass an einem bestimmten Bereich im Geschäft zeitweise echte Kameras, zeitweise Attrappen im Wechsel installiert werden.

 

Auch ist ein großer Vorteil, dass die heutige Videotechnik zu einem Bestandteil integrierter Sicherheitssysteme geworden ist – und damit auch kein „Stand-alone-System“ mehr ist. So kann der Anwender durch mittlerweile hoch entwickelte, ganzheitliche Systeme zusätzliche Vorteile generieren: Durch die Verknüpfung sicherheitstechnischer Anlagen wie Warensicherungssysteme (EAS), Videokontrollsysteme oder auch Alarm- oder Einbruchmeldeanlagen mit anderen gebäudetechnischen Systemen können neben dem Schutz auch Betriebsabläufe optimiert werden – im Sinne der Sicherheit, Effizienz und Transparenz.

 

Checkliste: Möglichkeiten des Kameraeinsatzes

 

Kamerastandort Nutzen
Lieferanteneingang/Lager Manipulation der Lieferanten werden verhindert
Personaleingang/Ausgang Mitarbeiterkontrolle wird optimiert- „Abschreckung
Kundeneingang Kunde wird durch Monitor- Großbildschirm auf Überwachung aufmerksam
Kassenbereich Partnerschaftseinkäufe werden verhindert/ Abschreckung gegen Überfall externer Personen
Vorfeld Umkleidekabinen Kunde weiß, dass er beobachtet wird und verzichtet auf Manipulation
Diebstahlgefährdete Waren Präventivwirkung bzw. Reduzierung der Diebstahlgefahr
Schwer einsehbarer Bereich Bereich wird in einsehbaren Bereich verwandelt

 

Juristische Grundlagen

 

Videoüberwachung ist bewiesenermaßen ein geeignetes Mittel zur Abschreckung und dient auch der Nachverfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten. Jedoch sollte dies niemals dazu dienen, bei Mitarbeitern in die Privatsphäre einzudringen. Hier gab es in den letzten Jahren schon mehrere Fälle im Einzelhandel, die leider auch ein „schlechtes Licht“ auf das Thema „Einsatz von Video“ geworfen hatte und viele Händler sogar davor zurückschreckten, diese Technik einzusetzen.

 

Wenn rechtliche Seiten beachtet werden, ist der Einsatz moderner Videotechnik immer eine lohnende Investition, die sich schnell für jeden Kaufmann rechnet. Bei der Videoüberwachung in Verkaufsräumen ist vor allem §6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, wonach diese zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Kunde ist immer auf den Einsatz von Videokameras, schon beim Betreten des Geschäfts, hinzuweisen, am besten mit einem Hinweisschild, etwa dem Piktogramm zur Kennzeichnung von Videoüberwachung gemäß DIN 33450.

 

Geht es um die Mitarbeiter, so ist immer der Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn es um den Einsatz von Videoüberwachung geht. Dem Betriebsrat steht beim Einsatz technischer Überwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsrecht zu. Danach hat er bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, mit zu bestimmen. Im Gegensatz dazu steht dem Betriebsrat für den Detektiveinsatz, der das Arbeitsverhalten kontrollieren soll, grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht zu. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren durchführen.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass im Laufe der Jahre die Technik der Videoüberwachung sehr vieles erreichen kann, der Umgang mit dieser insgesamt noch moderneren Technik jedoch auch sensibel zu behandeln ist.

 

Hans-Günther Lemke

Porta Westfalica

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Hans-Günther Lemke
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