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Das gesamte Thema „Videoüberwachung“ ist in
den letzten Wochen stark ins „Gerede“ gekommen.
Der jährliche Schaden durch Inventurdifferenzen im Einzelhandel beläuft
sich seit Jahren auf etwa 4 Milliarden Euro. Dazu kommt, dass pro Jahr
ca. 1000 Raubüberfälle verübt werden. Allein deshalb ist eine gute
Videoüberwachung in den Verkaufsräumen und in Kassenbereichen sinnvoll
und eine empfohlene Präventionsmaßnahme. Natürlich sollte die
Videoüberwachung nicht dazu dienen, bei Mitarbeitern in die Privatsphäre
einzudringen.
Bei der Videoüberwachung in Verkaufsräumen ist vor allem § 6 b des
Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) zu beachten, wonach diese zulässig
ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen. Der Kunde ist immer auf den Einsatz von
Videokameras hinzuweisen, am besten mit einem Hinweisschild, z.B. dem
Piktogramm zur Kennzeichnung von Videoüberwachung gemäß DIN 33450.
Vorteile: Die Videoaufzeichnung erleichtert die Beweissicherung und
Identifizierung des Täters. Es lassen sich beliebig viele Objekte und
Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist
möglich. Sie ist allerdings personal- und kostenintensiv, da eine
mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter
verfügbar und anwesen sein müssen. Meist wird ein Mitarbeiter für die
jeweilige Festnahme/ Verfolgung des/ der Täter benötigt.
Es ist nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu
installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung
entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und
echten Kameras. Sie sind leicht auszutauschen, so dass an einem
bestimmten Bereich im Geschäft zeitweise echte Kameras, zeitweise
Attrappen im Wechsel installiert werden.
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Möglichkeiten des Kameraeinsatzes |
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Kamerastandort |
Nutzen |
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Lieferanteneingang/Lager |
Manipulation der Lieferanten werden verhindert |
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Personaleingang |
Mitarbeiterkontrolle wird optimiert |
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Kundeneingang |
Kunde
wird durch Großbildschirm auf Überwachung aufmerksam |
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Kassenbereich |
Partnerschaftseinkäufe werden verhindert |
| Vorfeld
Umkleidekabinen |
Kunde
weiß, das er beobachtet wird und verzichtet auf Manipulation |
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Diebstahlgefährdete Waren |
Präventivwirkung bzw. Reduzierung der Diebstahlgefahr |
| Schwer
einsehbarer Bereich |
Bereich
wird in einsehbaren Bereich verwandelt |
Dem Betriebsrat steht beim Einsatz
technischer Überwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des §
87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsrecht zu. Danach hat er bei der
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu
überwachen, mit zu bestimmen. Im Gegensatz dazu steht dem Betriebsrat
für den Detektiveneinsatz, der das Arbeitsverhalten kontrollieren soll,
grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht zu. Verweigert der Betriebsrat
seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren
durchführen. Weiter darf sich der Überwachungsbereich der Kameras nicht
über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus erstrecken.
Der Bundesgerichtshof ( BAG) hat 2003 in einem Grundsatzurteil
entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall
zulässig sein kann. Voraussetzung sei, dass der konkrete Verdacht einer
strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des
Arbeitsgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des
Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch
das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht
unverhältnismäßig ist. Lägen diese Voraussetzungen vor, komme es nicht
mehr darauf an, ob der Betriebsrat der Videoüberwachung vorab zugestimmt
habe.
Eine Videoüberwachung, mit der der Arbeitsgeber ganz allgemein
kontrollieren will, ob die Arbeitsnehmer sich ordnungsgemäß verhalten
und die gewünschte Leistung erbringen, ist in jedem Fall unzulässig und
stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht dar.
Nach der Rechtssprechung sind auch bei offenen und erkennbaren
Videoüberwachungsanlagen die Umstände des Einzelfalles entscheidend,
d.h. Anlass, Intensität des Eingriffs und Verhältnismäßigkeit. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitsnehmers setzt
überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitsgerbers voraus.
Dies können zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung
sein. Verdeckte und heimliche Überwachungen dürfen nur als kurzfristige
Notwehr gegen akute Straftaten eingesetzt werden, sofern nicht weniger
einschneidende Mittel verfügbar sind. In nicht- öffentlichen Räumen,
also außerhalb von Verkaufsräumen, darf Videoüberwachung nur unter sehr
eingeschränkten Vorraussetzungen eingesetzt werden. In Fällen, in denen
besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitsgebers ausnahmsweise
überwiegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt. So
müssen vor Beginn der Überwachung deutliche Anhaltspunkte und
Verdachtsmomente vorliegen, die die Überwachung rechtfertigen. Vage
Vermutungen reichen also nicht aus.
Generell tabu ist hingegen die Videoüberwachung in Bewerbungsgesprächen,
in Toilettenräumen und Umkleidekabinen, Restaurants, Betriebskantinen
oder Zugängen zu Betriebsratsbüros und Betriebsärzten. Auch beim Einsatz
von Detektiven gibt es klare Gesetzesregeln lt. des Grundrechtschutzes
des Arbeitsnehmers ( Art. 2 Abs. 1 GG). In die Intimsphäre des
Arbeitsnehmers darf nicht eingedrungen werden. Beim Einsatz von
Detektiven sollte der Handel im Rahmen der vertraglichen Gestaltung (
Dienstvertrag) die konkreten Aufgaben genauestens festlegen und
dokumentieren. Insbesondere muss deutlich klargestellt sein, dass der
Detektiv nicht gegen den Willen des Auftraggebers Maßnahmen ergreift,
auch wenn der Detektiv selbst meint, dass dies notwendig wäre.
Werden die rechtlichen Seiten nicht genauestens eingehalten, kann es zu
viel Ärger kommen. Nicht nur Rechte der Mitarbeiter werden verletzte,
sonders auch Rechte von Kunden, z.B. bei Überwachung in Geschäften des
Bezahlvorganges. Grundsätzlich besteht bei fehlerhaftem Verhalten für
Kunden ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts geltend zu machen, wenn die Voraussetzung
eingehalten wird, dass die Interessen der Kunden überwiegen.
Ein nicht zu unterschätzender Punkt ist neben der technischen
Warensicherung oder einer Videoüberwachungsanlage auch, dass alle
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen immer in regelmäßigen Abständen in
einem Betrieb über die Betriebsergebnisse und die Folgen von Diebstahl,
sei es durch Mitarbeiter oder Kunden, umfassend informiert sind. Dazu
eignen sich am besten Schulungen und Trainings durch externe Fachleute.
Hans- Günther Lemke führt seit 1998 dazu Beratungen und Schulungen durch
und ist seit 2005 auch Anwendungsberater der ADT Sensormatic GmbH mit
Sitz in Ratingen.
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