Pressespiegel


Zurück zur Übersicht
Pressespiegel
Pressebericht aus:
Der Sicherheitsberater vom 25.08.2008

Videoüberwachung
Rechtliche Grenzen und Möglichkeiten

Das gesamte Thema „Videoüberwachung“ ist in den letzten Wochen stark ins „Gerede“ gekommen.

Der jährliche Schaden durch Inventurdifferenzen im Einzelhandel beläuft sich seit Jahren auf etwa 4 Milliarden Euro. Dazu kommt, dass pro Jahr ca. 1000 Raubüberfälle verübt werden. Allein deshalb ist eine gute Videoüberwachung in den Verkaufsräumen und in Kassenbereichen sinnvoll und eine empfohlene Präventionsmaßnahme. Natürlich sollte die Videoüberwachung nicht dazu dienen, bei Mitarbeitern in die Privatsphäre einzudringen.

Bei der Videoüberwachung in Verkaufsräumen ist vor allem § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) zu beachten, wonach diese zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Kunde ist immer auf den Einsatz von Videokameras hinzuweisen, am besten mit einem Hinweisschild, z.B. dem Piktogramm zur Kennzeichnung von Videoüberwachung gemäß DIN 33450.

Vorteile: Die Videoaufzeichnung erleichtert die Beweissicherung und Identifizierung des Täters. Es lassen sich beliebig viele Objekte und Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist möglich. Sie ist allerdings personal- und kostenintensiv, da eine mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter verfügbar und anwesen sein müssen. Meist wird ein Mitarbeiter für die jeweilige Festnahme/ Verfolgung des/ der Täter benötigt.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und echten Kameras. Sie sind leicht auszutauschen, so dass an einem bestimmten Bereich im Geschäft zeitweise echte Kameras, zeitweise Attrappen im Wechsel installiert werden.

 

Möglichkeiten des Kameraeinsatzes
Kamerastandort Nutzen
Lieferanteneingang/Lager Manipulation der Lieferanten werden verhindert
Personaleingang Mitarbeiterkontrolle wird optimiert
Kundeneingang Kunde wird durch Großbildschirm auf Überwachung aufmerksam
Kassenbereich Partnerschaftseinkäufe werden verhindert
Vorfeld Umkleidekabinen Kunde weiß, das er beobachtet wird und verzichtet auf Manipulation
Diebstahlgefährdete Waren Präventivwirkung bzw. Reduzierung der Diebstahlgefahr
Schwer einsehbarer Bereich Bereich wird in einsehbaren Bereich verwandelt

 

Dem Betriebsrat steht beim Einsatz technischer Überwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsrecht zu. Danach hat er bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, mit zu bestimmen. Im Gegensatz dazu steht dem Betriebsrat für den Detektiveneinsatz, der das Arbeitsverhalten kontrollieren soll, grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht zu. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren durchführen. Weiter darf sich der Überwachungsbereich der Kameras nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus erstrecken.

Der Bundesgerichtshof ( BAG) hat 2003 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann. Voraussetzung sei, dass der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitsgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Lägen diese Voraussetzungen vor, komme es nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat der Videoüberwachung vorab zugestimmt habe.

Eine Videoüberwachung, mit der der Arbeitsgeber ganz allgemein kontrollieren will, ob die Arbeitsnehmer sich ordnungsgemäß verhalten und die gewünschte Leistung erbringen, ist in jedem Fall unzulässig und stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht dar.

Nach der Rechtssprechung sind auch bei offenen und erkennbaren Videoüberwachungsanlagen die Umstände des Einzelfalles entscheidend, d.h. Anlass, Intensität des Eingriffs und Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitsnehmers setzt überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitsgerbers voraus.

Dies können zum Beispiel der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung sein. Verdeckte und heimliche Überwachungen dürfen nur als kurzfristige Notwehr gegen akute Straftaten eingesetzt werden, sofern nicht weniger einschneidende Mittel verfügbar sind. In nicht- öffentlichen Räumen, also außerhalb von Verkaufsräumen, darf Videoüberwachung nur unter sehr eingeschränkten Vorraussetzungen eingesetzt werden. In Fällen, in denen besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitsgebers ausnahmsweise überwiegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt. So müssen vor Beginn der Überwachung deutliche Anhaltspunkte und Verdachtsmomente vorliegen, die die Überwachung rechtfertigen. Vage Vermutungen reichen also nicht aus.

Generell tabu ist hingegen die Videoüberwachung in Bewerbungsgesprächen, in Toilettenräumen und Umkleidekabinen, Restaurants, Betriebskantinen oder Zugängen zu Betriebsratsbüros und Betriebsärzten. Auch beim Einsatz von Detektiven gibt es klare Gesetzesregeln lt. des Grundrechtschutzes des Arbeitsnehmers ( Art. 2 Abs. 1 GG). In die Intimsphäre des Arbeitsnehmers darf nicht eingedrungen werden. Beim Einsatz von Detektiven sollte der Handel im Rahmen der vertraglichen Gestaltung ( Dienstvertrag) die konkreten Aufgaben genauestens festlegen und dokumentieren. Insbesondere muss deutlich klargestellt sein, dass der Detektiv nicht gegen den Willen des Auftraggebers Maßnahmen ergreift, auch wenn der Detektiv selbst meint, dass dies notwendig wäre.

Werden die rechtlichen Seiten nicht genauestens eingehalten, kann es zu viel Ärger kommen. Nicht nur Rechte der Mitarbeiter werden verletzte, sonders auch Rechte von Kunden, z.B. bei Überwachung in Geschäften des Bezahlvorganges. Grundsätzlich besteht bei fehlerhaftem Verhalten für Kunden ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend zu machen, wenn die Voraussetzung eingehalten wird, dass die Interessen der Kunden überwiegen.

Ein nicht zu unterschätzender Punkt ist neben der technischen Warensicherung oder einer Videoüberwachungsanlage auch, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen immer in regelmäßigen Abständen in einem Betrieb über die Betriebsergebnisse und die Folgen von Diebstahl, sei es durch Mitarbeiter oder Kunden, umfassend informiert sind. Dazu eignen sich am besten Schulungen und Trainings durch externe Fachleute.

Hans- Günther Lemke führt seit 1998 dazu Beratungen und Schulungen durch und ist seit 2005 auch Anwendungsberater der ADT Sensormatic GmbH mit Sitz in Ratingen.

Zum Seitenanfang
Hans-Günther Lemke
Training für Führung und Verkauf
Basenberg 22
D-32457 Porta Westfalica
Telefon: (+49) 05706-1518
Telefax: (+49) 05706-955548
E-Mail: info@lemke-training.de
Internet: http://www.lemke-training.de