Pressespiegel


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Pressebericht aus:
Grüner Markt, 02.05.2008

Videoüberwachung - Ja oder Nein?


Allein in 2006 wurden in Deutschland Waren im Wert von über 4 Milliarden Euro gestohlen. Dabei werden die Ladendiebe und Betrüger immer kreativer, professioneller und leider auch gewalttätiger. Wenn die Betriebsergebnisse und Inventurergebnisse immer schlechter werden, ist das „letzte Mittel“ für Händler oft nur noch, technische Maßnahmen einzusetzen. Hierbei hat sich die Videoüberwachung als beste „Abschreckung“ für Ladendiebe herauskristallisiert.

 

Mit Hilfe von Videoüberwachungsanlagen lässt sich das Geschehen vor Ort bzw. in einem Geschäft beobachten. Sie sind heute und in Zukunft ein wirkungsvolles Instrument zur Diebstahlprävention und zur Überführung von Dieben und Betrügern im Handel.

 

Die Videoüberwachung bietet folgende Vorteile: Vor allem Gelegenheitsdiebe, die immer mehr geworden sind, werden durch Videoüberwachungskameras, die gut und sichtbar installiert sind, abgeschreckt. Die Videoaufzeichnung erleichtert die Beweissicherung und Identifizierung des Täters. Es lassen sich beliebig viele Objekte und Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist möglich. Sie ist allerdings personal- und kostenintensiv, da eine mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter verfügbar und anwesen sein müssen. Meist wird ein Mitarbeiter für die jeweilige Festnahme/ Verfolgung des/ der Täter benötigt.

 

Es ist nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und echten Kameras. Sie sind leicht auszutauschen, so dass an einem bestimmten Bereich im Geschäft zeitweise echte Kameras, zeitweise Attrappen im Wechsel installiert werden.

 

Möglichkeiten des Kameraeinsatzes

 

Kamerastandort Nutzen
Lieferanteneingang /
Lager
Manipulation der Lieferanten werden verhindert
Personaleingang Mitarbeiterkontrolle wird optimiert
Kundeneingang Kunde wird durch Großbildschirm auf Überwachung aufmerksam
Kassenbereich Partnerschaftseinkäufe werden verhindert
Vorfeld Umkleidekabinen Kunde weiss, das er beobachtet wird und verzichtet auf Manipulation
Diebstahlgefährdete Waren Präventivwirkung bzw. Reduzierung der Diebstahlgefahr
Schwer einsehbarer Bereich Bereich wird in einsehbaren Bereich verwandelt

 

Rechtliche Rahmenbedingungen einhalten!

 

Die Kunden müssen durch Aushang beim Betreten des Ladenlokals darauf hingewiesen werden, dass eine Fernsehüberwachungsanlage installiert ist. Aber auch Mitarbeiter und Lieferanten müssen auf die Kamerainstallation aufmerksam gemacht werden. Für die „Gelegenheitstäter“ dürfte die Fernseh- und Videoüberwachung als psychologische Abschreckung dienen, für den professionellen Dieb auch, da diese durch die Hilfe der Aufzeichnung „dingfest“ gemacht werden können.

 

Beim Einsatz von Fernsehüberwachungsanlagen sind sowohl die innerbetrieblichen, als auch die Belange der Kunden zu berücksichtigen. Zur direkten Überwachung des eigenen Personals muss ein im Unternehmen vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung geben. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren durchführen. Weiter darf sich der Überwachungsbereich der Kameras nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus erstrecken.

 

Der Bundesgerichtshof ( BAG) hat 2003 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann. Voraussetzung sei, dass der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitsgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Lägen diese Voraussetzungen vor, komme es nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat der Videoüberwachung vorab zugestimmt habe. Eine Videoüberwachung, mit der der Arbeitsgeber ganz allgemein kontrollieren will, ob die Arbeitsnehmer sich ordnungsgemäß verhalten und die gewünschte Leistung erbringen, ist in jedem Fall unzulässig und stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht dar.

 

Wie bereits erwähnt, sollte die Videoüberwachung bei Mitarbeitern immer das „letzte Mittel“ sein. Empfehlenswert ist es viel mehr, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen immer in regelmäßigen Abständen in einem Betrieb über die Betriebsergebnisse und die Folgen von Diebstahl, sei es durch Mitarbeiter oder Kunden, umfassend informiert sind. Dazu eignen sich am besten Schulungen und Trainings durch externe Fachleute.

 

Hans-Günther Lemke

Porta Westfalica

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Hans-Günther Lemke
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D-32457 Porta Westfalica
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